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KÖLN (MedCon) - Grundsätzlich stehen den MVZ-Begründern fast alle gängigen Rechtsformen offen. Denn anders als eine Einzelpraxis, darf ein MVZ auch in Form einer juristischen Person geführt werden.
Damit darf sich das MVZ aller zulässigen Organisationsformen bedienen, von der Personengesellschaft bis hin zur Kapitalgesellschaft. Nur sind eben nicht alle Organisationsformen tatsächlich umsetzbar bzw. vorteilhaft. Ärzte, die z.B. ihr MVZ als Verein oder Genossenschaft gründen wollen, brauchen mindestens sieben Gründungsmitglieder, zu denen die rein angestellten Ärzte natürlich nicht zählen. Auch wird sich eine AG als nicht umsetzbar erweisen, da sie hauptsächlich dem Erhalt und der Mehrung der eingebrachten Vermögensanteile dient. Nicht möglich sind zudem die Handelsgesellschaftsformen, die ein Handelsgewerbe voraussetzen.
Letztlich übrig bleiben somit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die GmbH. Bei der GbR (rechtlich geregelt in den §§ 705 bis 740 BGB) ist zu beachten, dass sämtliche Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haften, völlig egal, welchem Gesellschafter ein Fehler unterlaufen ist bzw. wer für auftretende Verbindlichkeiten gegenüber Dritten verantwortlich ist. Die Gesellschaft wird als Ganzes in die Verantwortung genommen. Dieses Haftungsrisiko lässt sich laut gängiger Rechtsprechung nur dann begrenzen, wenn eine individuelle Absprache der Vertragsparteien – und zwar in schriftlicher Form – erfolgt ist. Der bloße Namenszusatz GbR mbH (mit beschränkter Haftung) hat vor Gericht keinen Bestand.