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– BERLIN (MedCon) - Aufwendungen für Fachkongresse sind für Ärzte ein Zankapfel mit dem Finanzamt. Denn dieses unterstellt regelmäßig, dass in den Kosten für die Weiterbildung eine private Nutzung enthalten ist. Weil das nicht gestattet ist, wird der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten oft nicht gewährt.
Um das Problem aus der Welt zu schaffen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil jene Voraussetzungen zusammengefasst, die eine berufliche Veranlassung von Fachkongressen bestätigen (VI R 8/05 vom 11.01.2007).
- Der Kongress muss mit dem Beruf zusammenhängen.
Die Kongressgebühren sind dann abzugsfähig, wenn das Thema der Veranstaltung einen objektiven Zusammenhang mit dem Beruf des Arztes hat.
Gleichzeitig muss der Kongress auch die Person in ihrem Beruf fördern. Besucht ein Arzt etwa einen Rhetorik-Kurs, lässt sich der Zusammenhang mit seinem Beruf nicht erkennen. Ist der Arzt allerdings für die Weiterbildungen von Arzthelferinnen zuständig, wird der Zusammenhang sichtbar.
- Die Reisekosten müssen
beruflich sein.
Auch zu den Reisekosten hat sich der BFH geäußert. Er sagt, der vollständige Abzug der Kosten setze voraus, dass die Reisekosten fast ausschließlich beruflich bedingt sind. Das sei der Fall, wenn ein beruflicher Anlass gegeben ist oder private Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bilden. Außerdem wurde festgelegt, dass es unerheblich ist, ob die Veranstaltung im Inland oder Ausland stattfindet.
- Ein Anwesenheitstestat ist erforderlich.
Zum Nachweis der Tatbestandsmerkmale fordert der BFH die Vorlage des Kongress-Programms sowie eine Bestätigung, dass die Veranstaltung tatsächlich besucht wurde. Dazu reichen ein Anwesenheits-Testat oder anderweitige Bestätigungen, wie Zeugenaussagen. Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte sämtliche Kongress- und Reiseunterlagen aufbewahren. Dann könnte aus einem Zankapfel endlich ein Bonbon werden.
Quelle: ADVISA GmbH Berlin
tel.: 030-2264-1213