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Bildungsurlaub für Praxismitarbeiter

Beim Bildungsurlaub sind die gesetzliche Regelungen inhomogen (Foto: ©Rainer Sturm/PIXELIO; www.pixelio.de)
Beim Bildungsurlaub sind die gesetzliche Regelungen inhomogen (Foto: ©Rainer Sturm/PIXELIO; www.pixelio.de)

10.09.2008 – KÖLN (MedCon) – Mit Inkrafttreten der neuen Berufsordnung für Medizinische Fachangestellte sind Praxismitarbeiter angehalten, sich beständig fort- und weiterzubilden. Manches Teammitglied mag da auf die Idee kommen, dies in Form eines Bildungsurlaubes zu tun.

Da lediglich in zwölf Bundesländern ein gesetzlicher Anspruch auf diese Form der Weiterbildung vorgesehen ist und dieser dazu noch unterschiedlich ausgestaltet ist, ist es für viele Praxisinhaber schwer, über einen solchen Antrag zu entscheiden. Der NAV-Virchow-Bund hat deshalb das Merkblatt "Bildungsurlaub" erstellt, um Betroffenen eine aktuelle Orientierungshilfe an die Hand zu geben.

Darin wird erläutert, ob und wie lange der Arzt verpflichtet ist, einen Bildungsurlaub zu gewähren. Wie ein solcher gegenüber einem Erholungsurlaub abzugrenzen ist, wird ebenso thematisiert wie die Frage, welche Kosten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer anfallen. Eine Tabelle hilft bei der Frage, welche konkreten Regelungen im jeweiligen Bundesland gelten und ob eine bestimmte Betriebsgröße vorliegen muss. Dort finden sich auch die unterschiedlichen Fristen für einen solchen Antrag an den Arbeitgeber, wie lange der betreffende Mitarbeiter in der Praxis beschäftigt sein muss und unter welchen Gründen der Praxisinhaber den Antrag ablehnen darf.

Das fünfseitige Merkblatt "Bildungsurlaub" kann telefonisch oder schriftlich beim NAV-Virchow-Bund bestellt werden, Nicht-Mitglieder zahlen dafür zwei Euro.

Quelle: NAV-Virchow-Bund, Servicestelle Köln, Tel.: 02 21/97 30 05-0

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