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– KÖLN (MedCon) – Im Gesundheitswesen herrscht ein enormer Kostendruck, weshalb in den letzten Jahren wiederholt Prozesse von Hilfsmittelerbringern und Apothekern gegen Ärzte geführt wurden. Der Vorwurf: Die Ärzte würden ihre Patienten unzulässigerweise an bestimmte Leistungserbringer verweisen.
Nach Paragraph 34 Abs. 5 der Berufsordnung für Ärzte ist eine Verweisung an bestimmte Hilfsmittelerbringer nämlich untersagt, wenn diese Verweisung ohne "hinreichenden Grund" erfolgt ist. Der Kern der rechtlichen Streitigkeiten lag somit ersichtlich in der Auslegung des Begriffs "hinreichender Grund". Hier hat nun das OLG Celle in einer aktuellen Entscheidung den Ärzten größere Rechtssicherheit verschafft und gleichzeitig angemahnt, den Rechtsbegriff weit auszulegen:
Danach ist ein solch "hinreichender Grund" nicht nur dann anzunehmen, wenn der Verweisung unmittelbar medizinische Vorteile zugrunde liegen. Vielmehr können den Arzt auch andere Gründe, wie insbesondere die Qualität der Versorgung, die Vermeidung zusätzlicher Wege bei gehbehinderten Patienten, schlechte Erfahrung mit den ortsansässigen Hilfsmittelerbringern und insbesondere auch ein wirtschaftlich besseres Angebot zu Verweisungen an bestimmte Leistungserbringer berechtigen.
Ferner hat das OLG Celle zu dem Grund der bequemeren Versorgung unterstrichen, dass nicht nur in denjenigen Fällen, in denen ein weiterer Weg für die Patienten aufgrund ihres Alters oder einer Gehbehinderung beschwerlich wäre, ein "hinreichender Grund" für eine bestimmte Empfehlung vorliege. Bereits die bloße Bequemlichkeit, die darin liegt, dass auch gesunden und rüstigen Patienten ein weiterer zusätzlicher Weg erspart bleibt, könne bereits als "hinreichender Grund" genügen und zu einer Verweisung an einen bestimmten Leistungserbringer berechtigen.
OLG Celle, Urteil vom 29.05.2008, 13 U 202/07
Praxistipp: Die Entscheidung des OLG Celle betont die Kompetenz des Arztes im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung seiner Patienten. Denn regelmäßig wird der Arzt besser beurteilen können, ob ein vernünftiger Grund für die Hilfsmittelversorgung durch einen bestimmten Leistungserbringer im Interesse des Patienten liegt. Wie das OLG Celle ausführt, kann der Arzt neben den medizinischen Aspekten durchaus auch ganz praktische Erwägungen der Bequemlichkeit oder Erreichbarkeit seiner Empfehlung zugrunde legen.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Arzt jedenfalls bei gesetzlich versicherten Patienten aufgrund des im SGB V normierten Wirtschaftlichkeitsgebots sogar aus Rechtsgründen dazu verpflichtet sein kann, seine Patienten an besonders kostengünstige Hilfsmittelerbringer zu verweisen. Denn wie in allen Bereichen der vertragsärztlichen Versorgung ist der Vertragsarzt auch bei der Hilfsmittelverordnung an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden.
Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
WIENKE & BECKER - KÖLN, Rechtsanwälte
www.vertragsarztrecht.net
HAMBURG (MedCon) - Nachdem die Stiftung Gesundheit bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, dass viele Arzthomepages mangelhaft sind (wir berichteten), hat die Stiftung nun in einer Studie festgestellt, dass bereits 7,2 Prozent aller Arzthomepages abgemahnt wurden. Oftmals ist ein fehlendes oder unzureichendes Impressum der Grund. Die Abmahngebühren betragen laut Stiftung Gesundheit rund 1000 Euro. Hochgerechnet auf die rund 107.000 bestehenden Arzthomepages seien bisher etwa 8000 abgemahnt worden, der
Gesamtschaden betrage rund acht Millionen Euro.
Auf dem 9. Deutschen Medizinrechtstag am 19. und 20. September in Erfurt berichten Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars und Dr. Peter Müller, Vorstand der Stiftung Gesundheit, über Probleme bei der Homepagegestaltung. Das Programm und die Anmeldung sind abrufbar unter: www.stiftung-gesundheit.de in der Rubrik "Medizinrecht".
HAMBURG (MedCon/dk) - Fast die Hälfte der Arzt-Homepages in Deutschland hat rechtliche Mängel. Darauf macht die Hamburger Stiftung Gesundheit nach einer bundesweiten Stichprobe bei rund 160 Praxen aufmerksam. In 45,1 Prozent der Fälle etwa genügte das Impressum nicht den Anforderungen des Telemediengesetzes oder fehlte völlig. Die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz boten lediglich 18,8 Prozent der Homepages. Dies sei besonders ernst, wenn in die Homepage ein Kontaktformular oder eine anderweitige Antwort-Funktion integriert sei, da dann notwendigerweise Daten der User verarbeitet würden, erklärt die Stiftung. Andere Verbote nach Heilmittelwerbegesetz würden dagegen selten verletzt.