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Urlaubsplanung in der Praxis

Foto: Techniker Krankenkasse
Foto: Techniker Krankenkasse

26.05.2008 – KÖLN (MedCon) – Sommerzeit ist Urlaubszeit und damit häufig auch die Zeit der praxisinternen Streitigkeiten, wer wann die wohlverdienten Ferien genießen darf.

Als Praxischef sollten Sie bei der Planung des Urlaubs Ihrer Arzthelferinnen folgende Spielregeln beachten, um Unstimmigkeiten zwischen Ihren Mitarbeiterinnen zu minimieren:

- Wenn Sie als Praxischef damit einverstanden sind, können Überstunden dazu verwendet werden, den Urlaubsanspruch zu verlängern.

- Nicht genommener oder ausgefallener Urlaub kann noch bis zum 31.3. des nächsten Jahres nachgeholt werden.

- Teilzeitkräfte werden genau wie Vollzeitkräfte behandelt.

- In den ersten sechs Monaten einer Einstellung wird üblicherweise kein Urlaub gewährt.

- Als Praxischef dürfen Sie Betriebsferien anordnen.

- Wenn mehrere Arzthelferinnen zur gleichen Zeit Urlaub nehmen wollen, sollten Sie so vorgehen: Mütter haben Vorrang vor Alleinstehenden, wenn die Mütter auf die Ferienzeiten angewiesen sind. Helferinnen, die schon länger in der Praxis arbeiten, kann Vorzug vor Jüngeren gegeben werden.

- Wird eine Arzthelferin während ihres Urlaubs krank, darf sie die Krankheitstage nicht eigenmächtig anhängen. Dies ist ein Grund für eine Abmahnung. Sie muss sich zunächst neu mit Ihnen absprechen. Dies kann während ihres Urlaubs passieren.

- Grundsätzlich haben Sie als Praxischef das letzte Wort. Wenn Sie Urlaub gestattet haben, dürfen Sie davon aber nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe (z. B. Krankheit mehrerer Kolleginnen) entgegenstehen oder die Urlaubswünsche anderer Kolleginnen vorgehen. Hier sollte unbedingt ein erklärendes Gespräch erfolgen. Darüber hinaus müssen Sie als Arbeitgeber für alle der Kollegin entstehenden Unkosten aufkommen.

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Kurzmeldungen
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    8000 Arzthomepages abgemahnt

    HAMBURG (MedCon) - Nachdem die Stiftung Gesundheit bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, dass viele Arzthomepages mangelhaft sind (wir berichteten), hat die Stiftung nun in einer Studie festgestellt, dass bereits 7,2 Prozent aller Arzthomepages abgemahnt wurden. Oftmals ist ein fehlendes oder unzureichendes Impressum der Grund. Die Abmahngebühren betragen laut Stiftung Gesundheit rund 1000 Euro. Hochgerechnet auf die rund 107.000 bestehenden Arzthomepages seien bisher etwa 8000 abgemahnt worden, der
    Gesamtschaden betrage rund acht Millionen Euro.
    Auf dem 9. Deutschen Medizinrechtstag am 19. und 20. September in Erfurt berichten Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars und Dr. Peter Müller, Vorstand der Stiftung Gesundheit, über Probleme bei der Homepagegestaltung. Das Programm und die Anmeldung sind abrufbar unter: www.stiftung-gesundheit.de in der Rubrik "Medizinrecht".

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    Arzt-Homepages oft mangelhaft

    HAMBURG (MedCon/dk) - Fast die Hälfte der Arzt-Homepages in Deutschland hat rechtliche Mängel. Darauf macht die Hamburger Stiftung Gesundheit nach einer bundesweiten Stichprobe bei rund 160 Praxen aufmerksam. In 45,1 Prozent der Fälle etwa genügte das Impressum nicht den Anforderungen des Telemediengesetzes oder fehlte völlig. Die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz boten lediglich 18,8 Prozent der Homepages. Dies sei besonders ernst, wenn in die Homepage ein Kontaktformular oder eine anderweitige Antwort-Funktion integriert sei, da dann notwendigerweise Daten der User verarbeitet würden, erklärt die Stiftung. Andere Verbote nach Heilmittelwerbegesetz würden dagegen selten verletzt.