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– SCHLESWIG (MedCon) – Ein unverwertbares Gutachten löst keinen Vergütungsanspruch nach Paragraph 8 JVEG aus. Dies hat das Landessozialgericht Schleswig am 22.4.2008 beschlossen.
Dem Beschluss lag die Beschwerde eines Arztes zu Grunde, der in mehreren Verfahren mit der Erstellung neurologisch-psychiatrischer Gutachten beauftragt war und dessen Kostenrechnung die Kostenbeamtin des Sozialgerichts nicht akzeptiert hatte, weil die Gutachten teilweise unverwertbar waren.
Die Richter begründeten ihren Beschluss damit, dass ein Gutachten dann unverwertbar sei, wenn es in keiner Weise eine Grundlage für die Beantwortung der Beweisfragen bilden könne oder wenn die Schlussfolgerungen des Sachverständigen auch von einem bemühten Auftraggeber nicht zu verstehen seien.
Die Unverständlichkeit könne sich aus Stil und Sprache der Darstellung, aber auch aus dem Fehlen wesentlicher Gutachtenteile ergeben, so die Richter.
Was zu den wesentlichen Gutachtenteilen gehört, hänge vom Einzelfall und von der Aufgabenstellung ab: „Wesentliche Gutachtenteile können bei sozialmedizinischen Fragestellungen u. a. sein: Die Auseinandersetzung mit der Aktenlage, die Anamnese, die Biographie, die Beschwerdeschilderungen, die Darstellung der Befunderhebung auf klinischem oder labortechnischem Gebiet, die Diagnose, die Prognose, ggf. Therapieempfehlungen, die Erörterung von Kausalzusammenhängen, die Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur und Vorgutachten, die Beantwortung sozialmedizinischer Fragen“, heißt es in der Begründung des Gerichts.
Je nach Aufgabenstellung könnten Teile dieser Aufzählung entfallen oder umfangreicher als andere zu bearbeiten sein. Keinesfalls aber führten sprachliche Unklarheiten, methodische Unsicherheiten oder ausräumbare Mängel zur Unverwertbarkeit, sonst wäre Paragraph 411 Abs. 3 ZPO überflüssig, urteilten die Richter.
HAMBURG (MedCon) - Nachdem die Stiftung Gesundheit bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, dass viele Arzthomepages mangelhaft sind (wir berichteten), hat die Stiftung nun in einer Studie festgestellt, dass bereits 7,2 Prozent aller Arzthomepages abgemahnt wurden. Oftmals ist ein fehlendes oder unzureichendes Impressum der Grund. Die Abmahngebühren betragen laut Stiftung Gesundheit rund 1000 Euro. Hochgerechnet auf die rund 107.000 bestehenden Arzthomepages seien bisher etwa 8000 abgemahnt worden, der
Gesamtschaden betrage rund acht Millionen Euro.
Auf dem 9. Deutschen Medizinrechtstag am 19. und 20. September in Erfurt berichten Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars und Dr. Peter Müller, Vorstand der Stiftung Gesundheit, über Probleme bei der Homepagegestaltung. Das Programm und die Anmeldung sind abrufbar unter: www.stiftung-gesundheit.de in der Rubrik "Medizinrecht".
HAMBURG (MedCon/dk) - Fast die Hälfte der Arzt-Homepages in Deutschland hat rechtliche Mängel. Darauf macht die Hamburger Stiftung Gesundheit nach einer bundesweiten Stichprobe bei rund 160 Praxen aufmerksam. In 45,1 Prozent der Fälle etwa genügte das Impressum nicht den Anforderungen des Telemediengesetzes oder fehlte völlig. Die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz boten lediglich 18,8 Prozent der Homepages. Dies sei besonders ernst, wenn in die Homepage ein Kontaktformular oder eine anderweitige Antwort-Funktion integriert sei, da dann notwendigerweise Daten der User verarbeitet würden, erklärt die Stiftung. Andere Verbote nach Heilmittelwerbegesetz würden dagegen selten verletzt.