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– KÖLN (MedCon) – Praxisbrand, Wasserschaden oder Sportunfall mit Krankenhausaufenthalt und Verdienstausfall: Wohl dem, der für diese Fälle eine Versicherung abgeschlossen hat.
Wer in solch einer Stresssituation allerdings lange nach den Versicherungsunterlagen suchen muss, gefährdet möglicherweise seine Ansprüche. Darauf weist auch ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Wuppertal (AZ: 39 C 557/06) hin, das einer Versicherung Recht gab, die sich weigerte, einen Schaden zu regulieren, der erst nach 14 Tagen gemeldet worden war.
Klassische Beispiele für Versicherungen, die eine umgehende Meldung des Versicherungsfalles erfordern, sind die Lebensversicherung und die Unfallversicherung. Hier muss die Versicherungsgesellschaft sofort nach dem Tod oder Unfall des Versicherten informiert werden. Denn der Versicherer behält sich vor, bei strittigen Fällen gegebenenfalls selbst Untersuchungen zu veranlassen. Da bleibt den Hinterbliebenen in der Regel nur wenig Zeit, ihrer Meldepflicht nachzukommen.
Deshalb sollten die Angehörigen oder sonstige Vertrauensperson darüber informiert sein, welche Versicherungspolicen es gibt und an welche Versicherungen sie sich im Schadensfall wenden sollen. Außerdem sollte die Versicherungspolice oder eine Kopie davon so aufbewahrt werden, dass sie für Angehörige auch in Ausnahmesituationen leicht zu finden ist.
Bei einigen Versicherungen nützt es im Schadensfall allerdings wenig, wenn die Police im Ordner abgeheftet ist. So empfiehlt es sich, Wohngebäude- und Hausratspolicen, die ja in der Regel einen Großteil des eigenen Vermögens versichern, außerhalb der eigenen vier Wände aufzubewahren.
Das gleiche gilt für Praxisversicherungen. Feuer- oder Wasserschäden könnten die Versicherungsunterlagen vernichten, dann kann der Versicherte nicht mehr nachvollziehen, in welchem Umfang er Leistungen von welcher Versicherungsgesellschaft beanspruchen kann. Und auch hier gilt, den Schaden möglichst schnell zu melden.
Ebenso wichtig wie die Vertragsunterlagen selbst sind Aufstellungen über den Wert des Hausrates oder der Praxisausstattung. Vor allem bei größeren oder Totalschäden sind Streitigkeiten mit Versicherungen häufig: über den Wert der Einrichtung, der Ausstattung des Hauses oder der Praxis. Dann ist es hilfreich, wenn detaillierte Listen und eventuell sogar Fotos vorliegen - gegebenenfalls mit Rechnungskopien.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, nicht nur den Versicherungsschein selbst, sondern auch die Antragsunterlagen, eingereichte Dokumente – beispielsweise zu den Gesundheitsfragen – und die Dokumentation der Beratung durch den Vertreter mit aufzubewahren. Denn Streit entzündet sich in der Regel an den Antragsunterlagen und den Beratungsgesprächen.
Deshalb ist es sinnvoll, das gesamte Antragsverfahren zu dokumentieren, um bei einem möglichen Rechtsstreit alle wichtigen Unterlagen parat zu haben, um die eigenen Ansprüche zu stärken.
HAMBURG (MedCon) - Nachdem die Stiftung Gesundheit bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, dass viele Arzthomepages mangelhaft sind (wir berichteten), hat die Stiftung nun in einer Studie festgestellt, dass bereits 7,2 Prozent aller Arzthomepages abgemahnt wurden. Oftmals ist ein fehlendes oder unzureichendes Impressum der Grund. Die Abmahngebühren betragen laut Stiftung Gesundheit rund 1000 Euro. Hochgerechnet auf die rund 107.000 bestehenden Arzthomepages seien bisher etwa 8000 abgemahnt worden, der
Gesamtschaden betrage rund acht Millionen Euro.
Auf dem 9. Deutschen Medizinrechtstag am 19. und 20. September in Erfurt berichten Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars und Dr. Peter Müller, Vorstand der Stiftung Gesundheit, über Probleme bei der Homepagegestaltung. Das Programm und die Anmeldung sind abrufbar unter: www.stiftung-gesundheit.de in der Rubrik "Medizinrecht".
HAMBURG (MedCon/dk) - Fast die Hälfte der Arzt-Homepages in Deutschland hat rechtliche Mängel. Darauf macht die Hamburger Stiftung Gesundheit nach einer bundesweiten Stichprobe bei rund 160 Praxen aufmerksam. In 45,1 Prozent der Fälle etwa genügte das Impressum nicht den Anforderungen des Telemediengesetzes oder fehlte völlig. Die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz boten lediglich 18,8 Prozent der Homepages. Dies sei besonders ernst, wenn in die Homepage ein Kontaktformular oder eine anderweitige Antwort-Funktion integriert sei, da dann notwendigerweise Daten der User verarbeitet würden, erklärt die Stiftung. Andere Verbote nach Heilmittelwerbegesetz würden dagegen selten verletzt.