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– HAMBURG (MedCon) – Beim Verkauf oder der Übernahme von Arztpraxen dürfen Patientenakten nur mit der Einwilligung der Patienten an den neuen Eigentümer übergehen. Darauf weist die Stiftung Gesundheit hin.
Ist die Kartei dennoch Teil des Übergabevertrags, macht sich der Vorgänger strafbar, da er gegen die ärztliche Schweigepflicht verstößt. Als Folge kann einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge der gesamte Übernahmevertrag zwischen den Ärzten unwirksam werden (BGH, Az: VIII ZR 25/94).
Auch ein einfaches Informationsschreiben an die Patienten reicht nicht aus. „Schweigen kann hier nicht als Zustimmung des Patienten gewertet werden“, sagt Christoph Schnabel, Datenschutzexperte von der Universität Kassel.
Um sicher zu gehen, können Ärzte die Übergabe von Patientenakten durch das Zwei-Schrank-Modell regeln. Dabei verpflichtet sich der Nachfolger, die Daten des Vorgängers in einem verschlossenen Schrank zu verwahren. Beim ersten Besuch eines Patienten wird dessen Erlaubnis eingeholt, und die Daten werden in das neue System eingefügt. Das gleiche gilt für elektronische Patientenakten.
Eine andere Lösung ist die Gründung einer Gemeinschaftspraxis für eine kurze Übergangszeit. Die praxisinterne Weitergabe der Akten ist zumeist kein Verstoß gegen die Schweigepflicht. Die sicherste Lösung: Der Vorgänger holt in seinem letzten Dienstjahr in der Sprechstunde die Erlaubnis der Patienten ein, und kann beim Praxisverkauf dann diese Daten mit übergeben.
HAMBURG (MedCon) - Nachdem die Stiftung Gesundheit bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, dass viele Arzthomepages mangelhaft sind (wir berichteten), hat die Stiftung nun in einer Studie festgestellt, dass bereits 7,2 Prozent aller Arzthomepages abgemahnt wurden. Oftmals ist ein fehlendes oder unzureichendes Impressum der Grund. Die Abmahngebühren betragen laut Stiftung Gesundheit rund 1000 Euro. Hochgerechnet auf die rund 107.000 bestehenden Arzthomepages seien bisher etwa 8000 abgemahnt worden, der
Gesamtschaden betrage rund acht Millionen Euro.
Auf dem 9. Deutschen Medizinrechtstag am 19. und 20. September in Erfurt berichten Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars und Dr. Peter Müller, Vorstand der Stiftung Gesundheit, über Probleme bei der Homepagegestaltung. Das Programm und die Anmeldung sind abrufbar unter: www.stiftung-gesundheit.de in der Rubrik "Medizinrecht".
HAMBURG (MedCon/dk) - Fast die Hälfte der Arzt-Homepages in Deutschland hat rechtliche Mängel. Darauf macht die Hamburger Stiftung Gesundheit nach einer bundesweiten Stichprobe bei rund 160 Praxen aufmerksam. In 45,1 Prozent der Fälle etwa genügte das Impressum nicht den Anforderungen des Telemediengesetzes oder fehlte völlig. Die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz boten lediglich 18,8 Prozent der Homepages. Dies sei besonders ernst, wenn in die Homepage ein Kontaktformular oder eine anderweitige Antwort-Funktion integriert sei, da dann notwendigerweise Daten der User verarbeitet würden, erklärt die Stiftung. Andere Verbote nach Heilmittelwerbegesetz würden dagegen selten verletzt.