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– KÖLN (MedCon) – Auch wenn der Krankenstand kontinuierlich sinkt, entstehen der Praxis durch die Fehltage ihrer Mitarbeiter Kosten. Vielen Ärzten ist nicht bekannt, dass diese zu einem großen Teil erstattet werden können.
Arztpraxen, die in der Regel als Kleinbetriebe gelten, können von den zuständigen Krankenkassen eine Erstattung in Höhe von 80 Prozent der entstandenen Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen (sog. U1-Verfahren). Diese Erstattung wird durch eine Umlage bei den betroffenen Arbeitgebern finanziert, die sich prozentual auf die Bruttoentgelte der Arbeitnehmer bezieht. Grundlage dafür ist das seit dem 01.01.2006 geltende Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), das die bislang geltenden Vorschriften des Lohnfortzahlungsgesetzes abgelöst hat. Gleichzeitig erfolgte durch das Inkrafttreten des AAG eine Neuregelung des Umlageverfahrens für Leistungen bei Mutterschaft (sog. U2-Verfahren).
Eingereicht werden muss der Antrag auf Erstattung bei der jeweiligen Krankenkasse, bei der die kranken Arbeitnehmer bzw. die Auszubildenden versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Am Ausgleichsverfahren für die Entgeltzahlung im Krankheitsfall nehmen regelmäßig alle Ärzte teil, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Für die Bestimmung der Beschäftigungszahlen sind alle Arbeitnehmer der Arztpraxis einzubeziehen, wobei schwerbehinderte Arbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten nicht berücksichtigt werden. Für Teilzeitbeschäftigte gilt: Soweit deren Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden nicht überschreitet, werden sie mit einem Faktor 0,25 gezählt, bei bis zu 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und bei nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75.
Arbeitgeber können zwischen verschiedenen Erstattungssätzen und damit auch verschiedenen Umlagesätzen (bezogen auf das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers) auswählen (z.B. Erstattungssätze 60 Prozent, 70 Prozent, 80 Prozent, Umlagesätze 1,9 Prozent, 2,3 Prozent, 2,5 Prozent).
Im Falle einer Mutterschaft werden die Leistungen des Arbeitgebers, also der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, nach den vorgenannten Grundsätzen zu 100 Prozent erstattet.
Bei durchschnittlich zwölf bis 15 Krankheitstagen je Mitarbeiter und Jahr lohnt es sich also, Erstattungsansprüche zukünftig konsequent geltend zu machen. Vor allem sollten Sie aber auch bis zum 01.01.2006 zurückliegende Ansprüche prüfen. Erstattungsansprüche verjähren nämlich erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Autor: Henning A. Goebel
Optimed
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HAMBURG (MedCon) - Nachdem die Stiftung Gesundheit bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, dass viele Arzthomepages mangelhaft sind (wir berichteten), hat die Stiftung nun in einer Studie festgestellt, dass bereits 7,2 Prozent aller Arzthomepages abgemahnt wurden. Oftmals ist ein fehlendes oder unzureichendes Impressum der Grund. Die Abmahngebühren betragen laut Stiftung Gesundheit rund 1000 Euro. Hochgerechnet auf die rund 107.000 bestehenden Arzthomepages seien bisher etwa 8000 abgemahnt worden, der
Gesamtschaden betrage rund acht Millionen Euro.
Auf dem 9. Deutschen Medizinrechtstag am 19. und 20. September in Erfurt berichten Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars und Dr. Peter Müller, Vorstand der Stiftung Gesundheit, über Probleme bei der Homepagegestaltung. Das Programm und die Anmeldung sind abrufbar unter: www.stiftung-gesundheit.de in der Rubrik "Medizinrecht".
HAMBURG (MedCon/dk) - Fast die Hälfte der Arzt-Homepages in Deutschland hat rechtliche Mängel. Darauf macht die Hamburger Stiftung Gesundheit nach einer bundesweiten Stichprobe bei rund 160 Praxen aufmerksam. In 45,1 Prozent der Fälle etwa genügte das Impressum nicht den Anforderungen des Telemediengesetzes oder fehlte völlig. Die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz boten lediglich 18,8 Prozent der Homepages. Dies sei besonders ernst, wenn in die Homepage ein Kontaktformular oder eine anderweitige Antwort-Funktion integriert sei, da dann notwendigerweise Daten der User verarbeitet würden, erklärt die Stiftung. Andere Verbote nach Heilmittelwerbegesetz würden dagegen selten verletzt.