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– DÜSSELDORF (MedCon) - In Arztpraxen sind überwiegend Frauen als Angestellte beschäftigt. Deshalb wird der Arzt häufiger als in anderen Unternehmen mit der Situation konfrontiert, dass eine Mitarbeiterin schwanger wird. Die umfassenden gesetzlichen Regelungen dazu sind häufig unbekannt.
Jede schwangere Frau unterliegt dem Mutterschutz, der durch das Mutterschutzgesetz geregelt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin voll-, teilzeitbeschäftigt oder Auszubildende ist.
Der werdenden Mutter obliegt keine gesetzliche Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Diese kann sich jedoch aus der sogenannten Treuepflicht ergeben, wenn der Arbeitgeber ein erheblich berechtigtes Interesse hat. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn es sich z.B. um die Erstkraft in der Arztpraxis handelt oder die Mitarbeiterin eine sehr wichtige Funktion ausübt (z.B. alleinige Bearbeiterin der KV-Abrechung), so dass eine Vertretung nur mittel- bis langfristig eingearbeitet werden kann.
Teilt eine Mitarbeiterin mit, dass sie schwanger ist, empfiehlt es sich, sie in die unmittelbar durchzuführende weitere Planung und Organisation der neuen Situation mit einzubeziehen. Oftmals wird daran jedoch nicht gedacht, da sich gerade in kleineren Praxen der Arbeitgeber „im Stich gelassen“ fühlt. Dies äußert sich häufig in einer (indirekten) vorwurfsvollen Haltung und wirkt sich in der Regel kontraproduktiv aus. Wird die Schwangerschaft der Mitarbeiterin von vornherein unterstützend begleitet, wird diese nicht nur motiviert, so lange wie möglich ihre Tätigkeit auszuüben, sondern auch eine (neue) Kollegin frühzeitig und optimal einzuarbeiten.
Als Arbeitgeber muss der Arzt die Schwangerschaft unmittelbar der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz melden. Zu beachten ist, dass dem Arzt praxisintern eine Schweigepflicht über das Bestehen der Schwangerschaft obliegt, bis die betreffende Mitarbeiterin die Schwangerschaft selbst publik macht.
Dem Arzt obliegen die ihm bekannten klaren Regelungen zur Gewährung des Gesundheitsschutzes. Er sollte zudem aber auch das in einer Augenarztpraxis erhöhte Risiko von systemischen Infektionen wie z.B. Röteln durch infizierte Patienten berücksichtigen und vorab eine schriftliche Anweisung für das Verhalten der schwangeren Mitarbeiterin und zu ergreifende Maßnahmen in solchen Fällen erteilen.
In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten und durch Attest nachgewiesenen voraussichtlichen Entbindungstermin darf die Angestellte nicht in der Praxis beschäftigt werden. Sie kann jedoch auf eigenen Wunsch durch eine jederzeit widerrufbare Erklärung ihre Tätigkeit fortsetzen. Nach der Entbindung darf die Mitarbeiterin für die Dauer von acht Wochen nicht beschäftigt werden. Handelt es sich um Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen. Auf diese Fristen kann nicht verzichtet werden. Zu beachten ist, dass eine Fehlgeburt keine Entbindung ist, so dass die Schutzfristen in diesem Fall nicht gelten.
Der Arzt kann seiner Mitarbeiterin für die Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Dies gilt auch für werdende Mütter, die sich in der Probezeit befinden. Die Kündigung ist dagegen wirksam, wenn dem Arzt die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt war und diese von der Mitarbeiterin nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung dem Arzt mitgeteilt wird. Ein Kündigungsverbot kommt nicht zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor wirksam befristet wurde, der Arbeitsvertrag angefochten oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.
Die Mitarbeiterin hat nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einen Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung des Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres und muss diese spätestens sieben Wochen vor deren Beginn beantragen. Die Mutterschutzfrist wird dabei auf die Elternzeit angerechnet, wenn diese sich unmittelbar daran anschließt. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Während der Elternzeit kann die Mitarbeiterin bis zu 30 Stunden in der Praxis tätig werden. Eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bedarf der Zustimmung des Arztes. Zu beachten ist, dass dieser der Mitarbeiterin ab dem Zeitpunkt, von dem die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn, und während der Elternzeit nicht kündigen darf.
Autor:
RA Henning A. Goebel
www.optimed-duesseldorf.com
HAMBURG (MedCon) - Nachdem die Stiftung Gesundheit bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, dass viele Arzthomepages mangelhaft sind (wir berichteten), hat die Stiftung nun in einer Studie festgestellt, dass bereits 7,2 Prozent aller Arzthomepages abgemahnt wurden. Oftmals ist ein fehlendes oder unzureichendes Impressum der Grund. Die Abmahngebühren betragen laut Stiftung Gesundheit rund 1000 Euro. Hochgerechnet auf die rund 107.000 bestehenden Arzthomepages seien bisher etwa 8000 abgemahnt worden, der
Gesamtschaden betrage rund acht Millionen Euro.
Auf dem 9. Deutschen Medizinrechtstag am 19. und 20. September in Erfurt berichten Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars und Dr. Peter Müller, Vorstand der Stiftung Gesundheit, über Probleme bei der Homepagegestaltung. Das Programm und die Anmeldung sind abrufbar unter: www.stiftung-gesundheit.de in der Rubrik "Medizinrecht".
HAMBURG (MedCon/dk) - Fast die Hälfte der Arzt-Homepages in Deutschland hat rechtliche Mängel. Darauf macht die Hamburger Stiftung Gesundheit nach einer bundesweiten Stichprobe bei rund 160 Praxen aufmerksam. In 45,1 Prozent der Fälle etwa genügte das Impressum nicht den Anforderungen des Telemediengesetzes oder fehlte völlig. Die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz boten lediglich 18,8 Prozent der Homepages. Dies sei besonders ernst, wenn in die Homepage ein Kontaktformular oder eine anderweitige Antwort-Funktion integriert sei, da dann notwendigerweise Daten der User verarbeitet würden, erklärt die Stiftung. Andere Verbote nach Heilmittelwerbegesetz würden dagegen selten verletzt.