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Gebühren fürs Gericht

08.02.2002 – Prozesse gegen die Kassenärztliche Vereinigung können den Kinder- und Jugendarzt ab sofort einiges kosten.

Zum neuen Jahr tritt das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) in Kraft, das insbesondere für Rechtsstreitigkeiten von Vertragsärzten einige wichtige Änderungen vorsieht: So werden Sozialgerichtsprozesse gegen die Kassenärztliche Vereinigung für Kinderärzte nicht mehr kostenlos bleiben; vielmehr sind für nach dem 2. Januar 2002 rechtsanhängig gewordene Verfahren Gebühren an das Sozialgericht zu zahlen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Streitwert bemisst.

Dieser richtet sich dabei grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Rechtsstreit für den klagenden Pädiater hat. Nach der Höhe des Streitwertes richtet sich die Höhe der anfallenden Gerichtsgebühr. Wird einem Kinderarzt etwa die vertragsärztliche Zulassung versagt, ist ein Streitwert von 150.000 Euro durchaus realistisch; an Gerichtsgebühren ergeben sich dabei nur für die erste Instanz allein schon 4120 Euro. Wird das Honorar eines Vertragsarztes über mehrere Quartale in Höhe von insgesamt 22.500 Euro gekürzt, so wären in einem hiergegen gerichteten Prozess Gerichtsgebühren in Höhe von 1070 Euro für die erste Instanz zu entrichten.

Das Kostenrisiko eines Sozialgerichtsprozesses wird damit für Vertragsärzte nicht unerheblich ansteigen. Neben den Anwaltshonoraren haben die Vertragsärzte künftig auch die Gerichtskosten zu tragen, wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren wird. Falls der Arzt den Fall gewinnt, sind diese Gerichtsgebühren wie auch in anderen gerichtlichen Verfahren vom Gegner zu tragen. 

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Bekker - Köln®, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Auskunft@Kassenarztrecht.net oder tel.: (02 21) 37 65 310; mehr unter www.Info.Kanzlei-wbk.de

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Kurzmeldungen
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    8000 Arzthomepages abgemahnt

    HAMBURG (MedCon) - Nachdem die Stiftung Gesundheit bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, dass viele Arzthomepages mangelhaft sind (wir berichteten), hat die Stiftung nun in einer Studie festgestellt, dass bereits 7,2 Prozent aller Arzthomepages abgemahnt wurden. Oftmals ist ein fehlendes oder unzureichendes Impressum der Grund. Die Abmahngebühren betragen laut Stiftung Gesundheit rund 1000 Euro. Hochgerechnet auf die rund 107.000 bestehenden Arzthomepages seien bisher etwa 8000 abgemahnt worden, der
    Gesamtschaden betrage rund acht Millionen Euro.
    Auf dem 9. Deutschen Medizinrechtstag am 19. und 20. September in Erfurt berichten Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars und Dr. Peter Müller, Vorstand der Stiftung Gesundheit, über Probleme bei der Homepagegestaltung. Das Programm und die Anmeldung sind abrufbar unter: www.stiftung-gesundheit.de in der Rubrik "Medizinrecht".

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    Arzt-Homepages oft mangelhaft

    HAMBURG (MedCon/dk) - Fast die Hälfte der Arzt-Homepages in Deutschland hat rechtliche Mängel. Darauf macht die Hamburger Stiftung Gesundheit nach einer bundesweiten Stichprobe bei rund 160 Praxen aufmerksam. In 45,1 Prozent der Fälle etwa genügte das Impressum nicht den Anforderungen des Telemediengesetzes oder fehlte völlig. Die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz boten lediglich 18,8 Prozent der Homepages. Dies sei besonders ernst, wenn in die Homepage ein Kontaktformular oder eine anderweitige Antwort-Funktion integriert sei, da dann notwendigerweise Daten der User verarbeitet würden, erklärt die Stiftung. Andere Verbote nach Heilmittelwerbegesetz würden dagegen selten verletzt.